KI-Inhalte kennzeichnen: Was ab dem 2. August 2026 wirklich Pflicht ist

Während viele Unternehmen glauben, der EU AI Act sei durch den «Digital Omnibus» aufgeschoben, bleibt ein Stichtag unverändert bestehen: Am 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten aus Artikel 50 anwendbar – unabhängig davon, ob eine Organisation Hochrisiko-Systeme betreibt oder «nur» einen Website-Chatbot und KI-generierte Bilder im Marketing einsetzt. Die gute Nachricht vorweg: Nicht jeder KI-Inhalt muss gekennzeichnet werden. Entscheidend ist, in welche der vier Fallgruppen ein Einsatz fällt.

Fall 1: Chatbots und KI-Assistenten

Wer einen Chatbot, Voicebot oder KI-Assistenten im Kundenkontakt betreibt, muss dafür sorgen, dass die angesprochene Person erkennt, dass sie mit einer KI interagiert – ausser es ist aus den Umständen offensichtlich. Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion klar sichtbar sein, etwa im Chatfenster oder in der Begrüssungsnachricht. Ein Satz in den AGB oder der Datenschutzerklärung genügt nicht. Einen Bestandsschutz gibt es nicht: Jeder Chatbot, der am 2. August 2026 noch läuft, muss die Pflicht erfüllen.

Fall 2: Deepfakes – Bilder, Videos, Stimmen

Kennzeichnungspflichtig sind insbesondere Deepfakes: KI-erzeugte oder -manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte, die bestehende Personen, Orte, Objekte oder Ereignisse täuschend echt nachbilden oder verändern und dadurch fälschlich als authentisch wirken können. Wer solche Inhalte einsetzt, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gilt eine Erleichterung: Die Offenlegung darf dezenter erfolgen, entfällt aber nicht.

Im Umkehrschluss heisst das: Ein dekoratives KI-Motiv, eine erkennbare Illustration oder ein künstlicher Hintergrund ist nicht allein deshalb sichtbar kennzeichnungspflichtig, weil KI im Spiel war – solange nichts Reales täuschend echt nachgebildet wird.

Fall 3: Texte zu Themen von öffentlichem Interesse

KI-generierte oder -manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sind offenzulegen. Die wichtige Ausnahme: Die Pflicht entfällt, wenn der Text vor der Veröffentlichung einer echten menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine klar identifizierbare natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Der Leitlinien-Entwurf der EU-Kommission stellt klar: Eine reine Rechtschreibprüfung genügt nicht – verlangt ist eine inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit und Plausibilität mit echter Eingriffsmöglichkeit. Gewöhnliche Produktwerbung und Unternehmenskommunikation fallen laut Entwurf grundsätzlich nicht unter «öffentliches Interesse».

Fall 4: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Wer Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Für die meisten KMU und Verwaltungen ist dieser Fall selten – relevant wird er etwa bei Sentiment-Analysen im Kundenservice.

Was nicht (nachträglich) gekennzeichnet werden muss

Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, müssen nach der aktuellen Auslegung der EU-Kommission nicht rückwirkend gekennzeichnet werden – eine Archiv-Pflicht sieht weder die Verordnung noch der Leitlinien-Entwurf vor. Achtung: Wer Archivinhalte nach dem Stichtag erneut veröffentlicht oder substanziell verändert, löst die Pflicht aus. Ebenfalls ausgenommen sind KI-Systeme mit rein unterstützender Funktion, etwa Grammatikkorrektur, die den Inhalt nicht wesentlich verändern.

Wer muss was tun – und ab wann genau?

Der AI Act unterscheidet Anbieter (die KI-Systeme entwickeln) und Betreiber (die sie einsetzen) – die meisten KMU, Verwaltungen und Schulen sind Betreiber. Die maschinenlesbare Markierung aller synthetischen Ausgaben (Wasserzeichen, Metadaten) ist Anbieterpflicht nach Art. 50 Abs. 2 und verschiebt sich nach der Einigung zum Digital Omnibus voraussichtlich auf den 2. Dezember 2026. Die Offenlegungspflichten für Betreiber (Chatbots, Deepfakes, Texte) gelten dagegen fix ab dem 2. August 2026. Verstösse können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes gebüsst werden.

Und die Schweiz?

Ein Schweizer KI-Gesetz gibt es nicht – aber der AI Act wirkt extraterritorial: Er greift, wenn KI-Systeme in der EU auf den Markt kommen oder ihre Ausgaben in der EU verwendet werden. Schweizer Firmen mit EU-Kunden, EU-Webshop oder EU-weiten Kampagnen sollten die vier Fallgruppen deshalb genauso durchgehen. Unabhängig davon gilt hierzulande das revidierte Datenschutzgesetz – und eine saubere Kennzeichnung ist auch ohne Rechtspflicht ein Vertrauenssignal.

Fünf Punkte für die nächsten Wochen

1. KI-Inventar machen: Wo entstehen bei Ihnen KI-Inhalte, wo laufen Chatbots? 2. Fallgruppen zuordnen: Deepfake, Text von öffentlichem Interesse, Interaktion – oder keine Pflicht. 3. Chatbot-Hinweis einbauen: sichtbar bei der ersten Interaktion. 4. Redaktionsprozess dokumentieren: Wer prüft KI-Texte inhaltlich, wer trägt die Verantwortung? 5. In die KI-Richtlinie aufnehmen: Kennzeichnungsregeln gehören in dieselbe Richtlinie wie Datenklassen und Tool-Freigaben.

Fazit

Artikel 50 ist kein Kennzeichnungszwang für alles, was KI berührt hat – sondern ein gezielter Schutz vor Täuschung. Wer seine Einsätze den vier Fallgruppen zuordnet, den Chatbot-Hinweis setzt und die redaktionelle Prüfung dokumentiert, ist mit überschaubarem Aufwand konform. Kritisch wird es nur für jene, die den 2. August verschlafen, weil sie den AI Act für «verschoben» hielten.

Quellen

Whitepaper · KI & Recht

KI-Kennzeichnung: Kurz-Leitfaden für KMU

Was ab dem 2. August 2026 nach Artikel 50 des EU AI Act gekennzeichnet werden muss – und was nicht. Zehn Prüfpunkte.

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