Meldepflicht für Cyberangriffe: Was seit 2025 gilt – und wen es betrifft

Die Schweiz hat seit dem 1. April 2025 erstmals eine allgemeine, sektorübergreifende Meldepflicht für Cyberangriffe: Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen müssen erhebliche Angriffe innert 24 Stunden nach Entdeckung dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) melden. Grundlage sind die neuen Artikel 74a ff. des Informationssicherheitsgesetzes (ISG) und die Cybersicherheitsverordnung. Seit dem 1. Oktober 2025 ist die Schonfrist vorbei: Wer vorsätzlich nicht meldet, riskiert eine Busse bis CHF 100'000 – adressiert an die verantwortliche Person, nicht an die Firma.

Wen betrifft die Pflicht?

Der Kreis ist breiter, als viele denken: Neben Energie- und Wasserversorgung, Spitälern, Transportunternehmen, Rechenzentren und Cloud-Anbietern gehören ausdrücklich auch Kantons- und Gemeindeverwaltungen dazu. Für viele Gemeinden ist das die erste harte Cyber-Rechtspflicht überhaupt – und sie gilt unabhängig von der Grösse der Verwaltung.

Was ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind Angriffe mit grossem Schadenspotenzial: wenn die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur gefährdet ist, Daten manipuliert wurden oder abgeflossen sind, oder wenn der Angriff mit Erpressung verbunden ist – der klassische Verschlüsselungstrojaner erfüllt das praktisch immer. Wichtig: Die 24-Stunden-Frist beginnt mit der Entdeckung, nicht mit dem forensischen Schlussbericht. Eine unvollständige Erstmeldung ist ausdrücklich vorgesehen; für die Vervollständigung bleiben 14 Tage.

Die erste Bilanz

Nach sechs Monaten zog das BACS Ende September 2025 Bilanz: 164 Meldungen gingen ein, am häufigsten zu DDoS-Angriffen (18%), Hacking (16%) und Ransomware (12%). Das Amt zeigte sich zufrieden – die Meldungen kamen fristgerecht, und der Informationsaustausch über den Cyber Security Hub funktioniert. Für die Gemeldeten hat das einen direkten Nutzen: Das BACS unterstützt bei der Bewältigung und warnt andere Betreiber vor denselben Angriffsmustern.

Was heisst das für Ihre Organisation?

1. Klären, ob Sie meldepflichtig sind – schriftlich und nachvollziehbar. Wer 2026 noch nicht weiss, ob er in den Geltungsbereich fällt, sollte diese Prüfung nachholen, bevor die Behörde von sich aus anklopft.

2. Meldeweg vorbereiten: Wer meldet, mit welchen Informationen, über welchen Kanal? Das gehört in den Incident-Response-Plan und auf die Notfallkarte – um 2 Uhr nachts sucht niemand mehr Formulare.

3. Erkennen können: Eine 24-Stunden-Frist setzt voraus, dass man Angriffe überhaupt bemerkt. Logging, Alarmierung und klare interne Meldewege sind die eigentliche Hausaufgabe hinter der Meldepflicht.

4. Auch ohne Pflicht melden: Organisationen ausserhalb des Geltungsbereichs können freiwillig melden – und profitieren vom selben Unterstützungs- und Warnnetz. Daneben gilt weiterhin die separate Meldepflicht des revDSG an den EDÖB bei Datensicherheitsverletzungen mit hohem Risiko.

Fazit

Die Meldepflicht ist kein Papiertiger – die Sanktionen sind scharf, und die erste Bilanz zeigt, dass das System gelebt wird. Wer Meldewege, Zuständigkeiten und Erkennung jetzt sauber regelt, erfüllt nicht nur eine Pflicht, sondern ist im Ernstfall schlicht schneller handlungsfähig.

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